Geschäftsordnung

Diese Ordnung, für den Kölner Turnerbund 1893 e. V., Kurzname; KTB 1893, dient einer verantwortungsbewussten Verwaltungsführung. Die Geschäfte sind so zu führen, wie es der fachlichen Notwendigkeit und kaufmännischen Grundsätzen eines gemeinnützigen Vereins entspricht. In Erweiterung der Satzungsbestimmungen wird folgende Ordnung erlassen. In der Geschäftsordnung wird auf den Gebrauch von geschlechtsspezifischen Unterscheidungen verzichtet. Es sind selbstverständlich immer alle Geschlechter gemeint.

 

§1      Wirkungsbereich dieser Ordnung

Diese Geschäftsordnung ist verbindlich für alle Organe und Gremien des Vereins, für die vom Vorstand Beauftragten in ehrenamtlicher und/oder beruflicher Tätigkeit.

 

§2      Laufende Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die laufende Verwaltung, einschl. des Vermögens und Besitz des Vereins. Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hat der Vorstand freies Verfügungsrecht über die Verwendung der Einnahmen. Gemäß Satzung vertreten den Verein bei Rechtsgeschäften im Außenverhältnis jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann jedes Vorstandsmitglied in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich vertragliche Einzelgeschäfte abwickeln. Vor jeder erstmaligen Beauftragung über 500 Euro ist ein Angebot ab 1.000 Euro sind mindestens zwei Angebote einzuholen.

 

§3      Kassenführung

Der/Die Kassenwart/in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, die Erstellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und die Durchführung der Kassenprüfung. Alle Geldleistungen und Erstattungen im Verein sind über die gemeinsame Vereinskasse abzuwickeln. Abteilungs- oder Unterkassen sind nicht zu führen. Handkassen sind spätestens zum Jahresabschluss mit der Hauptkasse abzurechnen.  Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Buchungs- bzw. Kassenbeleg vorhanden sein. Ersatzbelege sind von zwei Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen. Der/Die Kassenwart/in und in Vertretung die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, können im Online-Banking und bei Einzelanweisungen bis zu einem Tageslimit von 5.000 Euro alleine zeichnen. Anweisungen über 5.000 Euro bedürfen der Unterschrift von jeweils zwei zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.

 

§4      Besondere Geschäftsführung

Bei allen Geschäften, die über den üblichen Verwaltungsbereich hinausgehen, so z.B. bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz, Aufnahme von Hypotheken oder Darlehen, Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger Verbindlichkeiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

§5      Geschäfte der Abteilungsleiter oder Beauftragten

Vertragliche Verpflichtungen für den Verein können Abteilungsleiter und/oder Beauftragte des Vorstandes nur im Rahmen von Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung eingehen. Abteilungen und/oder beauftragten Projektleitern wird auf Entscheidung des Gesamtvorstandes ein Jahres- bzw. Projektetat zugewiesen. Die Leiterin haben auf die Einhaltung der Ansätze eigenverantwortlich zu achten und Mehraufwendungen unverzüglich (vor Fälligkeit) dem Vorstand anzuzeigen.

 

§6      Verstöße gegen diese Ordnung

Verstöße gegen diese Ordnung sind dem Vorsitzenden und den Kassenprüfern anzuzeigen. Je nach Dringlichkeit entscheiden der Vorsitzende und die zwei Kassenprüfer über die weitere Vorgehensweise. Wird keine Einigung erzielt, ist der Vorgang dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen. Soweit die Kassenprüfer dessen Entscheidung nicht mittragen, ist der Vorgang der Mitgliederversammlung im Rahmen des Kassenprüfberichtes vorzulegen.

 

§7      Änderung dieser Ordnung

Eine Änderung dieser Ordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Diese Ordnung wurde vom KTB-Vorstand am 14. Februar 2012 beschlossen und wird der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2012 zur Abstimmung vorgelegt. Die Ordnung ist nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sofort wirksam.